Grundsteuer: Pflicht zur Anzeige von Änderungen im Grundbesitz

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist auf die Anzeigepflicht der Steuerpflichtigen bei Änderungen im Grundbesitz hin. 

Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.

Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz, so sind Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderungen auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.

Das Finanzamt muss darüber informiert werden, dass 

  • sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u.a. Fläche, Nutzung) geändert haben, z. B.

– Ein Wintergarten wurde angebaut.

– Ein Haus wurde abgerissen.

– Die Größe des Flurstücks hat sich geändert.

– Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt.

– Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.

– Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland.

– Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb vermietet. 

  •  eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist, z. B. ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.

  •  eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist, z. B. das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt.

  • eine wirtschaftliche Einheit erstmals ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird

  • sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben

  • sich bei einem Gebäude, das auf einem fremden Grund und Boden steht, die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.

 

Änderungen müssen auch dann angezeigt werden, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder eine Baugenehmigung beantragt werden muss.

Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss dies nicht angezeigt werden. In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig. Die Anzeigepflicht entfällt aber nur, wenn es sich um

  • einen vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder

  • Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist, handelt.

Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgegeben werden, das auf das Jahr der jeweiligen Änderung folgt. Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Die Änderung muss bis zum 31. März 2028 beim Finanzamt angezeigt werden.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen Flyer aufgelegt mit allen wichtigen Infos zum Thema (siehe untenstehendes Pdf-Dokument). Weitere Informationen gibt es auch unter www.grundsteuer.bayern.de. 

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