Zuständigkeit bei der Rattenbekämpfung – Information des Staatlichen Gesundheitsamts für die Kommunen im Landkreis Augsburg

Das Staatliche Gesundheitsamt am Landratsamt Augsburg weist zur Zuständigkeit bei der Rattenbekämpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes IfSG auf Folgendes hin: 

 

Grundsatz der Zuständigkeit 

Bei privaten Grundstücken haben zunächst die Eigentümer bzw. die Verfügungsberechtigten (Besitzer) des betroffenen Grundstücks die Verpflichtung, auftretende Ratten zu bekämpfen. Wenn ein Befall festgestellt wird, sind diese gesetzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung zu verhindern. 

Das Landratsamt Augsburg empfiehlt dringend, hierzu eine entsprechend qualifizierte Schädlingsbekämpfungsfirma zu beauftragen. Auf der Internetseite des Deutschen Schädlingsbekämpfer Verbandes e. V. (DSV) ist eine Suchmaschine zum Finden von seriösen Schädlingsbekämpfern hinterlegt (https://www.dsvonline.de/dsv/fuer-verbraucher/serioese-schaedlingsbekaempfer.php).

Die Gemeinden sind für Maßnahmen zur Rattenbekämpfung ausschließlich auf öffentlichen Flächen zuständig. Dazu zählen zum Beispiel Straßen, Grünanlagen, Gewässer oder andere kommunale Bereiche wie z. B. abwassertechnische Anlagen. In den meisten Kommunen im Landkreis Augsburg werden in diesen Bereichen regelmäßig Rattenbekämpfungsmaßnahmen mit einer qualifizierten Schädlingsbekämpfungsfirma oder eigenem befähigten Personal durchgeführt. 

Die Gemeinde Wehringen bittet darum, Rattensichtungen beispielsweise an Uferbereichen auf öffentlichem Grund oder anderen kommunalen Flächen umgehend bei der Gemeinde zu melden (Telefon 08234 / 96 11 - 121). 

 

Empfehlungen des Staatlichen Gesundheitsamts

Eine konsequente Prävention und Bekämpfung sind unerlässlich. Möglicherweise genügen bereits Maßnahmen zur Ursachenbeseitigung. Das Staatliche Gesundheitsamt hat ein Merkblatt zur Vorbeugung eines Rattenbefalls erstellt (siehe untenstehendes Merkblatt).

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